Wo ist die Aufsichtspflicht geregelt ?
Wie erfülle ich die Aufsichtspflicht ?
Was ist mit straf- und arbeitsrechtlichen Folgen ?
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Kaum ein Begriff innerhalb der Jugendarbeit ist (zu Unrecht) derart gefürchtet und daher zwangsläufig auch mißverstanden wie die "Aufsichtspflicht". Fast jeder, der beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat, weiß, daß Aufsichtspflicht irgendwie und irgendwo existiert. Also...
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Teil 2
Wo ist die Aufsichtspflicht geregelt ?
Unmittelbar gesetzlich
geregelt sind nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht
(wer haftet
nach einer Aufsichtspflichtverletzung ?), nicht aber Inhalt und Umfang einer
ordnungsgemäßen Aufsichtsführung (Wann ist die Aufsichtspflicht verletzt ?;
Wie wird die Aufsichtspflicht erfüllt ?).
Allerdings ist mit dieser oft empfundenen Unsicherheit einer fehlenden
umfassenden Regelung gerade der große Vorteil verbunden, dass keine absolut
verbindlichen Regelungen existieren, die Jugendleiter bei Ihrer Aufsichtsführung
behindern und einschränken können.
Während früher die Rechtsprechung dazu neigte, Schäden dadurch zu verhindern, daß jegliche Gefahren von vorneherein vom Minderjährigen ferngehalten werden mußten, ist seit Mitte der sechziger Jahre, begleitet von einem stetig wachsenden Selbstverständnis der Jugend und einer zunehmenden Liberalisierung der elterlichen und schulischen Erziehung auch ein Wandel der gerichtlichen Beurteilungsmaßstäbe erkennbar; so sollen Kinder planvoll und mit wachsendem Alter zunehmend an den Umgang mit den Gefahren des Alltags herangeführt werden. Den Jugendleitern obliegt es, den Kindern zum Umgang mit Gefahrensituationen brauchbare Handlungs- bzw. Reaktionsmuster aufzuzeigen und eigene Erfahrungen zu verschaffen. Damit einhergehen muß aber zwangsläufig eine zeitweilige Absenkung der Aufsichtserfordernisse, so dass von allen Beteiligten daher auch die Möglichkeit in Kauf genommen werden muß, daß in Einzelfällen negative Erfahrungen entstehen. Diese tragen jedoch mit dazu bei, daß den Kindern und Jugendlichen ein vollständiges, reelles Bild ihrer Umgebung und ein umfassender Erfahrungsschatz im Umgang mit dieser vermittelt wird.
Die Jugendleiter können daher meist aus einer Mehrzahl an Reaktionsmöglichkeiten diejenige auswählen, die ihrer subjektiven Ansicht nach am besten der jeweiligen Situation angemessen ist. Sobald das konkrete Verhalten des Jugendleiters noch von einem pädagogisch vertretbaren, nachvollziehbaren Erziehungsgedanken getragen und nicht völlig abwegig ist, sind auch riskantere Entscheidungen und eine liberalere Aufsichtsführung akzeptabel.
Pädagogische Freiräume und Entscheidungsspielräume müssen aber dann zurücktreten, wenn wegen der konkreten Eigenarten des Aufsichtsbedürftigen oder der Gefährlichkeit der Situation erhebliche Schäden drohen.
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Wie erfülle ich die Aufsichtspflicht ? Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht lassen sich vier Pflichten unterscheiden, die nicht isoliert zu sehen sind, sondern ihren Sinn nur im Gefüge des gesamten Systems erfüllen.
Das Maß der tatsächlichen Aufsichtsführung hängt daher von vielen Faktoren ab, z.B.: Alter und persönliche Verhältnisse der Kinder/Jugendlichen, Gruppengrösse, Örtliche Verhältnisse, Anzahl Beherrschbarkeit und Einschätzbarkeit der vorhandenen Gefahrenquellen, objektive Gefährlichkeit der Aktivität, Anzahl der Mitbetreuer. Der Jugendleiter sollte stets folgende Fragen mit JA beantworten können:
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Teil 4
Eine Aufsichtspflichtverletzung und damit auch eine Haftung des Jugendleiters nach den Vorschriften der §§ 823, 832 BGB setzt immer ein Verschulden des Jugendleiters bei Wahrnehmung der Aufsichtspflicht voraus. Als Maßstab kommt dabei (selten) Vorsatz und (meistens) Fahrlässigkeit in Betracht. Während bei der Annahme von Vorsatz der Jugendleiter will bzw. es in Kauf nimmt, daß ein Schaden entsteht, ist von Fahrlässigkeit dann auszugehen, wenn der Jugendleiter zwar keinen Schaden will, allerdings ein Schaden deshalb entsteht, weil der Jugendleiter die erforderliche Sorgfalt eines durchschnittlichen (d.h. verantwortungsbewußten und ausgebildeten, nicht aber allwissenden) Jugendleiters außer Acht gelassen hat.
Bei der Frage, wer letzten Endes für den Schaden aufzukommen hat, wird dann noch weiter unterschieden zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Oft wird aber wohl auch dem geschädigten Minderjährigen selbst der Vorwurf zu machen sein, daß die Entstehung des Schadens für ihn vorhersehbar war. Hier greift die "Mitschuld"-Regelung des § 828 BGB ein. Danach ist zunächst Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr kein eigenes Mitverschulden anzulasten.
Wenn aber der Geschädigte mindestens 7 Jahre alt ist und er in der Situation, die zum Schaden führte, hätte erkennen können, daß durch sein Verhalten dieser Schaden entstehen wird, kann dies zu einer Minderung oder zum Ausschluß der Haftung des Jugendleiters führen. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß mit zunehmendem Alter des Minderjährigen auch sein persönlicher Reifegrad und sein Erfahrungsschatz eine immer präzisere Selbsteinschätzung der eingenen Fähigkeiten und Grenzen sowie der Gefährlichkeit des Tuns ermöglicht.
Die Beantwortung der Frage, wer
letztendlich für einen entstandenen Schaden haftet, beurteilt sich nach dem
Maß der Aufsichtspflichtverletzung:
Während bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Jugendleiter selbst für
einen Schaden haftet, kann er im Falle seiner leichten Fahrlässigkeit
verlangen, daß er vom Träger der Veranstaltung/ Freizeit von der Haftung
"freigestellt" wird, d.h. dieser anstatt des Jugendleiters den
Schaden übernehmen muß. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß
Jugendleiter, da sie mit besonders gefahrträchtigen Aufgaben betraut werden
(Beaufsichtigung von Minderjährigen), letztlich nicht mit Schadenersatzansprüchen
belastet werden können, die ihre Ursache gerade in der besonderen Gefahr der
übertragenen Aufgabe haben.
Teil 5
Was ist mit straf- und arbeitsrechtlichen Folgen ?
Die bloße Verletzung der Aufsichtspflicht, ohne daß es zu einem Schaden kommt, zieht in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich. Sofern es zu einer nicht unerheblichen körperlichen Verletzung des Betreuten oder eines Dritten kommt, steht der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum. Im Todesfall wird wegen fahrlässiger Tötung ermittelt.
Die Verletzung einer arbeitsvertraglich übernommenen Aufsichtspflicht kann, je nach der Schwere der Pflichtverletzung, disziplinare Maßnahmen des Arbeitgebers nach sich ziehen. Diese reichen von der blosen Ermahnung bis hin zu einer fristlosen Kündigung, der aber in der Regel eine Abmahnung wegen desselben Verhaltens vorauszugehen hat.